Satzung

                                                                 Satzung

Satzung des Vereins
„Das Hunderegister“ e.V.

Gliederung der Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereines
§ 2 Zweck
§3 Satzungszweck
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§7 Mitgliedsbeiträge und Zuchtgebühren
§8 Organe des Vereines
§9 Die Mitgliederversammlung
§10 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
§ 11 Kassenrevision
§12 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
§13 Auflösung und Liquidation des DHR
§14 Sonstige Bestimmungen
§15 Inkrafttreten

Satzung des „DHR e.V.“
§1 Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen: "Das Hunderegister „ ( als DHR e.V. bezeichnet)
Der Verein hat seinen Sitz in 04603 Nobitz, Dorfstraße 27 und ist im Vereinsregister Altenburg eingetragen.

§2 Zweck
a) Der DHR erstrebt den freiwilligen Zusammenschluss von Rassehunde-Züchtern, mit dem Ziel der weiteren Verbesserung der jeweiligen Rassen
b) Der Verein erstrebt die Zusammenarbeit und gegenseitige Hilfe von Züchtern, Rassekennern und Hundesachverständigen zum Austausch zur Verbesserung der Zuchten, insbesondere unter Beachtung der Tierschutzgesetze.
c. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§3 Satzungszweck
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Der Verein hilft bei der Aufstellung von Arbeitsgemeinschaften in den einzelnen Rassen und bestimmt dazu Rassebeauftragte. Dieses erfolgt durch den Vorstand.
b) Der Verein beruft Hundesachverständige für den Tierschutzrelevanten Umgang mit den Hunden und die Abnahme der nötigen Prüfungen
c) die Unterstützung und Beratung von Züchtern des „DHR e.V“.
c) DHR e.V. führt kein eigenes Zuchtbuch, sondern benutzt das Hundecenter Jessat (Dienstleistungen im Internet) zur Anlegung eines solchen Buches. Darin werden alle Zuchthunde über den „DHR e.V.“ erfasst. Der“ DHR e.V.“ beauftragt für die Erstellung der Zuchtpapiere und die Anfertigung der Urkunden. Dieses ist in Vertragsform festgeschrieben.
d) Der Tätigkeitsbereich des DRH ist unbegrenzt.
e) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Barauslagen, welche mit dem DHR abgesprochen und in Schriftform festgehalten sind, werden erstattet. Die Ausgaben, die im Interesse des DHR getätigt werden, sind durch Belege, z.Bsp. Kilometergeld nachzuweisen.
e) Rassebeauftragte und Hundesachverständige können ihre Barauslagen, welche mit dem DHR abgesprochen und die im Interesse des DHR getätigt werden, abrechnen. Diese sind durch Belege nachzuweisen und werden erstattet.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft
a) Mitglied des Vereins kann jeder Züchter oder Deckrüdenbesitzer werden.
b) Die Aufnahme ist beim Vorstand zu beantragen.
c) Die Mitglieder müssen das 18.Lebensjahr erreicht haben, also volljährig sein. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
d) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
e) Der DHR besteht aus Vollmitgliedern und Teilmitgliedern . Die Vollmitgliedschaft wird nach der Einzahlung des Jahresbeitrages erreicht. Sie sind stimmberechtigt. Der Jahresbeitrag beträgt 300,00€. Teilmitglieder zahlen keinen Jahresbeitrag, sind nicht stimmberechtigt, sind aber berechtigt, jederzeit über den DHR zu züchten.
Mitglied ist, wer seine Mitgliedsurkunde und Zwingerurkunde von der DHR-Geschäftsstelle erhalten und seinen Jahresbeitrag entrichtet hat. Unzuverlässige Züchter und solche, die ihre Tiere nicht einwandfrei versorgen und unterbringen, können keine Mitglieder im DHR werden. Anschlussmitglieder erhalten eine Zwingerurkunde.
d) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die jeweils in Frage kommende Zuchtordnung des DHR der einzelnen Rassen zu beachten und einzuhalten. Die Tierschutzgesetze sind immer maßgebend für die Zucht.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft
a) Die Vollmitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt, oder Ausschluss.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
b) Ein Anschlussmitglied informiert den Verein.
b) Jedes Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden wenn es, 
-schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des DHR in Wort, Tat oder Text schädigt, die Zuchtverordnung des DHR nicht beachtet und gegen diese verstößt oder sich nicht an die gültigen Tierschutzgesetze hält 

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, und soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
Jedes Mitglied hat das Recht an Veranstaltungen des DHR teilzunehmen. Die Mitglieder können zu jedem Amt, soweit es ihren Fähigkeiten entspricht, über den Vorstand berufen werden. 
Für den in Ausübung der Vereinsinteressen geleisteten Aufwand-oder Arbeitszeit kann eine Anerkennung gezahlt werden. Die Höhe dieser Anerkennung wird vom Vorstand festgelegt und schriftlich bestätigt.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des DHR in jeder Hinsicht zu wahren und zu fördern, die Satzung und die jeweils in Frage kommende Zuchtordnung genauestens zu beachten und ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber des DHR pünktlich nachzukommen.

§7 Mitgliedsbeiträge und Zuchtgebühren
Im DHR e.V. ist eine Voll-und eine Anschlussmitgliedschaft möglich.
 a) Jedes Vollmitglied entrichtet einen Mitgliedsbeitrag, der in der Höhe von der Vorstandschaft festgelegt wird. Änderungen des Mitgliedsbeitrages werden 6 Monate vor Änderung den Mitgliedern per Mail zugestellt. Sie berechtigen das Vollmitglied zur sofortigen Beendigung seiner Mitgliedschaft. Ab dem Jahr 2022 beträgt der Beitrag 300,00€ jährlich. Der Einzug des Beitrages ist der Januar des jeweiligen Jahres.
b) Wird der Beitrag nicht rechtzeitig bezahlt, so ruhen alle Mitgliedsrechte.
c) Die Anschlussmitglieder sind vom Beitrag befreit.
d) Die Zuchtgebühren (Ahnentafeln, Leistungsurkunden, Deckrüdeneinträge, Anlegen der einzelnen Hunde, Zwingerschutzurkunde) werden über die „Internetdienstleistungen Jessat“ ausgefertigt und berechnet. Die gültigen Preise sind immer auf der Homepage abrufbar. Änderungen sind drei Monate vor der Änderung jedem Mitglied mitzuteilen.

§8 Organe des Vereines:
a) der Vorstand
b) die Mitliederversammlung
Der Vorstand des DHR besteht aus dem
a) 1.Vorsitzenden,
b) 2. Vorsitzenden bzw. Stellvertreter
c) dem Schatzmeister 
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Der Vorsitzende vertritt den DHR gerichtlich und außergerichtlich je Alleine. Der Vorstand wird in der Gründerversammlung auf Lebenszeit gewählt. Dies bedeutet aber, dass die Amtszeit nicht von vornherein unbegrenzt ist. Die Abberufung des Vorstands durch die Mitgliederversammlung wird nicht ausgeschlossen. Möglich ist ein Ausschluss aber nur, wenn die Abberufung auf wichtige Gründe beschränkt ist.
Als solche gelten, was es dem Verein unmöglich macht, an dem Amtsinhabern festzuhalten. Dazu zählen insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. Die Gründe müssen aber nicht in der Person des Vorstands liegen, auch äußere Umstände oder organisatorische Erfordernisse (wie zum Beispiel die notwendige Verkleinerung des Vorstands) reichen aus.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der geschäftsführende Vorstand ein neues Vorstandmitglied berufen.
Der Vorstand des DHR fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die die vom 1.Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied einberufen werden. Die Einberufung kann mündlich, schriftlich, telefonisch oder telegrafisch vorgenommen werden. Nach Möglichkeit ist eine Einberufungsfrist von 15 Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Eine Onlinesitzung ist möglich.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2.Vorsitzende, anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden. Von jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das bei der nächsten Vorstandssitzung verlesen, evtl. berichtigt oder ergänzt und vom Verfasser und oder einem weiterem Vorstandsmitglied unterschrieben werden muss.

§ 9Die Mitgliederversammlung
a) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesendes Vollmitglied nach 12 Monaten Vereinszugehörigkeit eine Stimme. Stimmübertragungen sind außer für den 1. Vorsitzenden unzulässig. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
b) Entgegennahme des Berichtes des 1.Vorsitzenden und des Kassenberichtes des Schatzmeisters, sowie der Kassenrevision 
c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung
Die Mitgliederversammlung hat mindestens alle fünf Jahre und zwar nach Möglichkeit im 1. Halbjahr, stattzufinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von wenigstens zwei Wochen einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden geleitet. Die Art der Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung. Zur Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist keine bestimmte Anzahl von anwesenden DHR-Mitgliedern erforderlich. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Nur Vollmitglieder sind zur Beschlussfassung berechtigt.
Zusätzlich zur Mitgliederversammlung gibt es die Vereinstreffen. Dort besteht die Möglichkeit Vorschläge einzureichen, welche die Arbeit des Vereines unterstützt. Diese Vorschläge werden im Vorstand innerhalb von vier Wochen bearbeitet.

§10 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens einer Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung beim 1.Vorsitzenden schriftlich einen Antrag stellen.
Die Tagesordnung muss vom Versammlungsleiter vor Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend ergänzt werden.

§11 Kassenrevision
Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung muss eine Kassenrevision stattfinden. Diese ist von einem Kassenrevisioren vorzunehmen und darüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es die Interessen des DHR erfordern oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel aller Mitglieder schriftlich beim .Vorsitzenden beantragt wird.

§13 Auflösung und Liquidation des DHR
Die Auflösung des DHR kann in der Mitgliederversammlung oder einer dazu einberufenen Auflösungsversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Vereinsvermögen wird an einen gemeinnützigen Verein abgegeben. 
Der „DHR e.V.“ bestimmt die „Altenburger Schäferhundhilfe e.V.“ als diesen Verein. Diese Mittel sind ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. 

§14 Sonstige Bestimmungen
Der DHR schließt sich einem Dachverband an. Eine Abänderung der Zugehörigkeit zu einem anderen Dachverband entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§15 Der Gerichtsstand ist Altenburg. Die Satzung tritt am 01.04.2022 in Kraft.

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